Stellungnahme zur Notfallreform 2026

Stellungnahme · Stand 5. August 2026

Innovations-, Erprobungs- und Vergütungsspur für die medizinische Notfallrettung

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung – Bundestags-Drucksache 21/6808.

Einreichende Stelle: Medicalcooling / Fabian Temme

Zusammenfassung und Forderung

Die Notfallreform sollte das bestehende Erprobungsinstrument des § 137e SGB V gezielt für die medizinische Notfallrettung öffnen und um ein rettungsdienstspezifisches Erprobungsentgelt nach § 133 SGB V ergänzen.

Der G-BA soll Potenzial- und Nutzenbewertung, Erprobungsanforderungen und Abschlussentscheidung übernehmen. Länder, Rettungsdienstträger und Ärztliche Leitungen Rettungsdienst behalten Planung, Beauftragung und operative Umsetzung.

Wichtig: Vorgeschlagen wird kein automatischer Marktzugang, keine produktbezogene Privilegierung und keine Absenkung medizinprodukte- oder studienrechtlicher Anforderungen.

Die verbleibende Systemlücke

Mit der Reform wird die medizinische Notfallrettung als eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt. Für neue präklinische Methoden fehlt jedoch ein vollständiger Weg von der Potenzialprüfung über eine abrechenbare Erprobung bis zur möglichen Regelversorgung.

§ 137e SGB V enthält bereits den methodischen Kern für eine kontrollierte Erprobung, ist bei Teilnahme, Vergütung und Abschlussentscheidung aber auf vertragsärztliche und stationäre Versorgung zugeschnitten.

Vorgeschlagene Verfahrensarchitektur

  1. Antrag und Anstoßrecht: Hersteller und sonstige Antragsberechtigte bleiben antragsberechtigt; Leistungserbringer nach § 133 SGB V und zuständige Landesbehörden sollen Verfahren anstoßen können.
  2. Potenzialprüfung durch den G-BA: Prüfung von Neuheit, Nutzenhypothese, Sicherheitsprofil, Evidenz und Eignung für das präklinische Setting.
  3. Erprobungs-Richtlinie: Festlegung von Indikation, Vergleichsversorgung, Endpunkten, Sicherheitskriterien, Qualifikation, Dokumentation und Dauer.
  4. Rechtmäßiger Produkteinsatz: Einsatz nur innerhalb des geltenden Medizinprodukterechts beziehungsweise im Rahmen einer rechtmäßig genehmigten klinischen Prüfung.
  5. Befristetes Erprobungsentgelt: Vergütung notwendiger Mehrkosten, ohne die Zahlung an einen Transport zu knüpfen.
  6. Unabhängige Studie und Registerdaten: Nutzung vorhandener Datenstrukturen und unabhängige wissenschaftliche Auswertung.
  7. Abschlussentscheidung: Überführung in die Regelversorgung, weitere Forschung oder Beendigung.

Patientensicherheit

Die vorgeschlagene Regelung finanziert einen kontrollierten Erkenntnisweg. Zentrale Sicherungen sind unter anderem ein rechtmäßiger medizinprodukterechtlicher Status, Ethikvotum und Studienprotokoll, unabhängiges Sicherheitsmonitoring, vordefinierte Abbruchkriterien, keine Verzögerung etablierter lebensrettender Maßnahmen sowie patientenrelevante Endpunkte.

Beispiel präklinische Temperatursteuerung

Medicalcooling wird in der Stellungnahme ausdrücklich nicht als namentlich zu privilegierendes Produkt vorgeschlagen. Das Projekt dient als Beispiel für eine Klasse präklinischer Innovationen: frühe, gerätebasierte Temperatursteuerung beziehungsweise neuroprotektive Kühlung in Verbindung mit der Beatmung.

Die Stellungnahme ordnet die aktuelle Evidenz zurückhaltend ein: Sie beweist weder einen Nutzen von Medicalcooling noch einen Klasseneffekt aller frühen Kühlverfahren. Gleichzeitig beantwortet die vorhandene Evidenz nicht jede geräte-, zeitpunkt- und patientengruppenspezifische präklinische Fragestellung.

Einreichungsfähige Prüfbitte

Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter im Ausschuss für Gesundheit werden gebeten zu prüfen, ob das bestehende Erprobungsinstrument des § 137e SGB V sektorspezifisch für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der medizinischen Notfallrettung geöffnet werden kann.

Ergänzend soll geprüft werden, ob durch einen neuen § 30a SGB V die Teilnahme von Leistungserbringern nach § 133 Absatz 1, die Potenzial- und Nutzenbewertung durch den G-BA sowie eine rettungsdienstliche Abschlussentscheidung geregelt und über § 133 SGB V ein befristetes, transportunabhängiges Erprobungsentgelt ermöglicht werden können.

Schlussfolgerung

Der Gesetzentwurf schafft die richtige leistungsrechtliche Grundlage für die medizinische Notfallrettung. Ohne ergänzende Erprobungs- und Vergütungsspur bleibt der Weg für neue präklinische Methoden jedoch unvollständig. Ziel des Vorschlags ist ein rechtsklarer, produktneutraler und wissenschaftlich kontrollierter Zugang zur Erprobung.

Kontakt: Fabian Temme · fabian@ethicalsaving.org · 0171 12 56 491

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